Rechtsprechung
VG Aachen, 18.12.2003 - 2 L 2419/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verwaltungsrechtliche Ausgestaltung der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Neuerteilung der für Fahrzeuge erteilten rettungsdienstlichen Genehmigungen; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2004 - 13 B 1790/03
Erweiterung der Betriebszeit für einen Krankentransportwagen durch einstweilige …
Auszug aus VG Aachen, 18.12.2003 - 2 L 2419/03
Die von den Beteiligten bislang bereits - u.a. in dem vorangegangenen, derzeit noch nicht abgeschlossenen Eilverfahren VG Aachen 2 L 663/03 = OVG NRW 13 B 1790/03 - hierzu vorgetragenen Umstände verdeutlichen, dass eine abschließende Würdigung dieser komplexen Zusammenhänge erst in einem Hauptsacheverfahren möglich sein wird. - OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.1999 - 13 A 5617/98
Auszug aus VG Aachen, 18.12.2003 - 2 L 2419/03
Die obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. OVG NW, Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 13 A 5617/98 - NWVBl. 2000, 103, hat hierzu Kriterien entwickelt, die u.a. eine sorgfältige Analyse der Versorgungssituation einschließlich der Eintreffzeiten notwendig machen. - VG Aachen, 12.08.2003 - 2 L 663/03
Genehmigung zur Durchführung von Rettungstransporten und Krankentransporten; …
Auszug aus VG Aachen, 18.12.2003 - 2 L 2419/03
Die von den Beteiligten bislang bereits - u.a. in dem vorangegangenen, derzeit noch nicht abgeschlossenen Eilverfahren VG Aachen 2 L 663/03 = OVG NRW 13 B 1790/03 - hierzu vorgetragenen Umstände verdeutlichen, dass eine abschließende Würdigung dieser komplexen Zusammenhänge erst in einem Hauptsacheverfahren möglich sein wird.
- VG Aachen, 25.01.2008 - 2 K 2440/05
Verlängerung bzw. Wiedererteilung von Genehmigungen bezüglich des Unternehmens …
Hiergegen erhob die Klägerin, soweit ihrem Antrag nicht stattgegeben worden war, unter dem 15. Dezember 2003 Widerspruch und suchte in dem Verfahren VG Aachen 2 L 2419/03 um vorläufigen Rechtsschutz für den damals bevorstehenden Zeitraum ab 1. Januar 2004 nach.Die Klägerin hat am 19. November 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie das Ziel verfolgt, die seinerzeit unter dem 29. Dezember 2003 mit Blick auf das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens VG Aachen 2 L 2419/03 nur vorläufig erteilten Genehmigungen entsprechend ihrem ursprünglichen Antrag vom 2. September 2003 für den vierjährigen Antragszeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in endgültige Genehmigungen umzuwandeln.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten I sowie V - VII), die im Widerspruchsverfahren entstandenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung L. (Beiakten II - IV) sowie die Gerichtsakten VG Aachen 2 L 2419/03 und 2 K 2558/05 Bezug genommen.
Der vom Beklagten in die Rechtsbeziehungen zur Klägerin eingeführte Begriff des "Ruhens der Genehmigungen" hat dann in der Folgezeit, wie sich aus dem gerichtlichen Vergleich vom 18. Dezember 2002 (VG Aachen 2 L 1360/02 und 2 K 1915/02) sowie dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 18. Dezember 2003 (VG Aachen 2 L 2419/03) ergibt, in die Terminologie der gerichtlichen Vergleiche (vom 18. Dezember 2002) und des Beschlusses betr.
- VG Aachen, 14.10.2004 - 2 L 607/04
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer …
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, die gemäß vorläufiger Genehmigungsurkunde des Antragsgegners vom 29. Dezember 2003 auf den Beschluss des angerufenen Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Dezember 2003 (2 L 2419/03) bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B. erteilte Genehmigung zur Durchführung von Aufgaben der Notfallrettung hinsichtlich des Betriebsbereiches dahingehend zu erweitern, dass dem Fahrzeug ein Betriebsbereich zugewiesen wird, der durch die binnen 12 Minuten ab Eingang des Notrufs erreichbare Grenze (Radius) ausgehend vom Standort bestimmt wird, ist unbegründet.